Was ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist ein Grundeinkommen bzw. eine Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen und ihre Familien. Das Bürgergeld-Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Regelsätze bzw. Regelbedarfe beim Bürgergeld
Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus dem Regelsatz bzw. Regelbedarf und den Kosten für die Unterkunft. Es gibt unterschiedliche Regelbedarfsstufen, die wir in nachfolgender Tabelle zum Regelsatz darstellen.
502 Euro – für eine alleinstehende Person
451 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren
Besonderheiten für Kinder beim Bürgergeld
Für Kinder gibt es beim Bürgergeld einige Besonderheiten zu beachten. Sie sind, je nach Alter, bestimmten Regelbedarfsstufen zugeordnet. Außerdem gibt es zusätzliche Leisungen für Kinder beim Bürgergeld. Lesen Sie im Detail hier: Bürgergeld für Kinder
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld
Das Bürgergeld-Gesetz 2023 sieht vor, dass der Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Bedürftigkeit
- grundsätzliche Erwerbsfähigkeit
Das Bürgergeld soll das sozio-ökonomische Existenzminimum sichern und zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen. Es soll die Würde des Einzelnen achten. Wichtiges Ziel des Bürgergeld-Gesetzes ist die nachhaltigen Integration der Menschen in den Arbeitsmarkt.
Folgende Punkte sind beim Bürgergeld hervorzuheben:
Karenzzeit für Wohnung und Vermögen
Wohnung
Im ersten Jahr Bürgergeld-Bezugs sollen Berechtigte in ihren Wohnungen wohnen bleiben dürfen, auch wenn die Wohnungskosten (Kosten der Unterkunft) nicht angemessen sein sollten. Das gilt nicht für Heizkosten. Diese müssen von Beginn an angemessen sein.
Hintergrund ist, dass sich Bezieher von Bürgergeld ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können sollen. Sorgen um ihre Wohnsituation sollen sie sich nicht zusätzlich machen müssen.
Vermögen
Vermögen von bis zu 40.000 Euro wird während der einjährigen Karenzzeit als Schonvermögen gewertet und nicht auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet. Erst danach gilt, dass auch das Vermögen oberhalb von niedrigeren Grenzen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts genutzt werden muss.
Sanktionen
Wenn Bürgergeld-Bezieher nicht mit dem Jobcenter kooperieren, können sie mit Sanktionen belegt werden. Das ist beispielsweise möglich, wenn sie vereinbarte Termine ohne Grund nicht wahrnehmen.
Die Sanktionen sind dergestalt geregelt, dass eine Leistungskürzung wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen nur bis in Höhe von maximal 30 Prozent der Regelleistung erfolgen kann.
Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen nicht gemindert werden
Eine Leistungsminderung erfolgt zudem dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
Leistungsminderungen müssen aufgehoben werden, wenn die Leistungsberechtigten die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllen oder glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen.
Sonderregelungen für Leistungsbezieher unter 25 Jahren gibt es nicht bzw. nur insofern, als dass die Jobcenter gehalten sind im Fall einer Minderung für diesen Personenkreis in Beratungs- und Unterstützungsangebot anzubieten.
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen in der Vertrauenszeit (also mindestens in den ersten sechs Monaten) sind ausgeschlossen.
Die Leistungsberechtigten haben zudem die Möglichkeit, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich ihrer Integrationsfachkraft vorzutragen. Wenn sie wiederholt ihre Pflichten verletzen oder Meldetermine versäumen, soll das Jobcenter sie aufsuchend beraten.
Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende
Mit der Einführung des Bürgergeldes wurden die Grundabsetzbeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende erhöht. Sie sollen die Erfahrung machen, dass sich eine Arbeitsaufnahme lohnt. Durch diese Maßnahmen wurden auch die Chancen für Kinder und Jugendliche verbessert. Die Ungleichheit zwischen Kindern und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien und solchen, die es nicht sind, wurde damit verringert. Für Studierende und Auszubildende besteht zudem nun ein höherer Anreiz zur Aufnahme bzw. zum Aufrechterhalten einer Beschäftigung.
Kooperationsplan – zur Verbesserung der Teilhabe mit Vertrauenszeit
Leistungsberechtige und Integrationsfachkräfte erarbeiten gemeinsam einen Kooperationsplan – und zwar in klarer und verständlicher Sprache. Dieser Kooperationsplan stellt eine Eingliederungsstrategie dar und ist damit ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. An seine Durchführung sind rechtliche Folgen geknüpft.
Mit dem Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit, was ein Ausdruck gegenseitigen Respekts ist. Für die ersten sechs Monate der Vertrauenszeit wird den Beziehern von Bürgergeld garantiert, dass keine Anordnung von Maßnahmen mit Rechtsfolgenbelehrung ergehen – Zusammenarbeit auf Augenhöhe steht im Mittelpunkt. Erst und nur wenn nach den ersten sechs Monaten der Vertrauenszeit Absprachen nicht eingehalten werden, sollen die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.
Coaching: ganzheitliche Betreuung
Menschen, die dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer persönlichen Situation besonders fern stehen, können im Rahmen des SGB II, des Bürgergeld-Gesetzes, besonders gefördert werden, durch eine ganzheitliche Betreuung, durch ein Coaching. Das Coaching kann auch aufsuchend oder beschäftigungsbegleitend durchgeführt werden.
Abschaffung des Vermittlungsvorrangs
Das Bürgergeld-Gesetz hebt die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit hervor. Das wirkt sich auf die Auswahl der Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt aus. Insbesondere sollen lediglich kurzfristige Beschäftigungen vermieden und die Chancen auf nachhaltige Integrationen gestärkt werden. Im SGB II besteht diesbezüglich nun ein Gleichklang mit den Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) hergestellt worden.
Weiterbildungsgeld
Das Bürgergeld stellt Möglichkeiten zur Verfügung, um Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu fördern und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und zu den am Arbeitsmarkt besonders nachgefragten Berufen zu ermöglichen. Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung im SGB II und SGB III erhalten künftig ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung: Sie sind
– entweder arbeitslos sind oder
– beziehen als Beschäftigte aufstockende SGB II-Leistungen.
Berufliche Weiterbildung und Bürgergeldbonus
Das Bürgergeld-Gesetz ermöglicht es Leistungsberechtigten bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung zu besuchen.
Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, ist ein Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro vorgesehen.
Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes
Der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II ist ein unbefristetes Regelinstrument im SGB II. Ziel dieser Förderung ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen („Sozialer Arbeitsmarkt“). Dahinter steht das mittel- bis langfristige Ziel, eine nicht geförderte Beschäftigung zu erreichen.
Bagatellgrenze
Zur Entlastung der Verwaltung und Rechtsvereinfachung ist eine sogenannte Bagatellgrenze für Rückforderungen eingeführt worden. Diese beträgt 50 Euro.
Bürgergeld muss beantragt werden
Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss beim Jobcenter in der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung gestellt werden. Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, dann hier: Bürgergeld beantragen.
Formloser Antrag
Der Antrag auf Bürgergeld bedarf keiner speziellen Form. Eine rechtzeitige Antragstellung ist allerdings wichtig, da der Antrag nur eingeschränkte zurückwirkt.
Der Bürgergeld-Antrag kann auch in digitaler Form gestellt werden, also per E-mail oder online auf der entsprechenden Internetseite des jeweiligen Jobcenters.
Vom Bürgergeld- Antrag sind sämtliche Leistungsaspekte umfasst, also sowohl das Geld für den Lebensbedarf also auch die Kosten der Unterkunft, und zwar für sämtliche Mitglieder der zum Antragsteller gehörenden Bedarfsgemeinschaft.
Das Jobcenter trifft seine Entscheidung über den Bürgergeld-Antrag durch einen Bescheid. Gegen den Bescheid kann – wie gegen jeden Verwaltungsakt – Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Welches Amt ist für den Bürgergeld Antrag zuständig?
Örtlich zuständig für die Entgegennahme des Bürgergeld-Antrags ist das Jobcenter in der Kommune , in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, ist der tatsächliche Aufenthalt entscheidend.